Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht anders vereinbart, für alle Angebote, Aufträge, Miet- & Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber leisten. Sie gelten ebenfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

LEISTUNGS- UND REPARATURBEDINGUNGEN

Allgemeines

Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Versicherungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18299, 18382, 18384, 18385 & 18386 als Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) auszugsweise auch Teil C. Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wir Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- & gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, diese wurden ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- & Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind kundenspezifische Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

Termine
Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie das Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung, Pläne u.ä.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei Erstellung der Bauleistung) nur dann den Anspruch aus §8 Nr.3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf den Auftrag entziehen werde.

Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:- der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte.- der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat.- der Auftrag während der Ausführung zurückgezogen wurde.- Die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechende Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

Gewährleistung & Haftung
Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen, etc. die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt ein Jahr. Für Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B. Bei Mängeln hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigen des Mangels oder durch Neuerstellung des Werkes erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist, ausgeschlossen. Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzl. Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Für sonstige Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis max. zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzl. Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und / oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruches statt der Leistung bleiben unberührt.

Erweitertes Pfandrecht des Unternehmers an beweglichen Sachen
Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonst. Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind. Wird der Gegenstand nicht innerhalb vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung der weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an den eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau vor Ort vorzunehmen. Arbeits- & Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gelten Absatz 1 & 2 entsprechend.



VERKAUFSBEDINGUNGEN

Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände & Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt, sowie bei Dritten zur Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherheitsübereignungen und Verpfändungen untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßen Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

Abnahme & Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises ohne MwSt. als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

Gewährleistung & Haftung
Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in zwei Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in einem Jahr seit Lieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Lieferung bezogen auf die Absendung der Anzeige gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist. Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor, bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden; bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag; bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, sowie bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.

Haftung auf Schadenersatz
Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzl. Bestimmungen. Für sonstige Schäden gilt folgendes:Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetl. Bestimmungen. Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden bis max. zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt. Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzl. Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt. Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.

Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung, des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.


MIETBEDINGUNGEN

Übernahme
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestens zu informieren. Er ist verpflichtet, die Mietgegenstände sorgfältig zu behandeln und sich bei Übernahme von der einwandfreien Funktion zu überzeugen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Übernahme der Mietgegenstände als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes.

Mietzeit & Miethöhe
Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Auslieferung bzw. an dem Tag, für den die Mietgegenstände verbindlich bestellt sind und endet zum Zeitpunkt der Rückgabe an das Lager des Vermieters. Mindestmietzeit ist in jedem Fall die vertraglich vereinbarte Mietdauer. Soweit die Mietgegenstände vor 12.00 Uhr ausgeliefert oder nach 12.00 Uhr zurückgegeben werden, wird der volle Tagessatz berechnet. Mindestgebühr je Mietgang ist eine volle Tagesmiete. Die Miethöhe für die Überlassung richtet sich nach den gültigen Tagespreisen zuzüglich Umsatzsteuer. Kosten für Hin- und Rücktransport, Auf- und Abbau sowie Betreuung der Mietgegenstände werden zu Lasten des Mieters gesondert berechnet.

Vertragsrücktritt & Sicherheitsleistung
Wird ein Miet-Auftrag innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit storniert, so wird eine Gebühr von 50% der gesamten Mietgebühren berechnet. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, vor Übergabe der Geräte eine Sicherheitsleistung in Höhe des Gegenstandswertes oder insbesondere bei Neukunden, Vorkasse in Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu erheben. Zu Identifikation des Mieters ist der gültige Personalausweis bei Abholung vorzulegen.

Transport
Alle Transport- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Mieters. Die Rücksendung hat frei Haus an die Adresse des Vermieters zu erfolgen. Der Mieter trägt die Transportgefahr. Dies gilt auch für den Fall, daß der Vermieter für den Mieter den Transport übernimmt. Eventuelle Transportschäden sind unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.

Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für Mietgegenstände bei Abhandenkommen, Diebstahl und Nutzungsschäden, mutwilliger Beschädigung, auch durch Dritte und höhere Gewalt, sowie bei Feuer- und Wasserschäden. Der Mieter ist verpflichtet, alle während der Mietzeit auftretenden Schäden oder den Verlust der Mietgegenstände anzuzeigen. Er haftet bei der Schadensregulierung bis zum Neupreis des beschädigten Gegenstandes. Verbrauchsmaterial (z.B. Glühlampen) wird zum Tagespreis berechnet. Reparatureingriffe des Mieters sind nicht zulässig. Für Nutzungsausfall, der dem Vermieter dadurch entsteht, daß Mietgegenstände nicht in einwandfreiem Zustand zurückgeliefert werden, haftet ebenfalls der Mieter.

Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung und leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Der Vermieter haftet nicht für grobes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und Schadenshöhe.

Rückgabe & Mängel
Mit der Rücknahme der Mietgegenstände bestätigt der Vermieter nicht, daß diese in mangelfreiem Zustand übergeben wurden. Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, die Gegenstände eingehend zu prüfen.

Eigentumsvorbehalt
Mietgeräte bleiben das Eigentum des Vermieters


GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Preise & Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich ab Betriebssitz des Verkäufers bzw. Unternehmens. Alle Rechnungsbeträge sind, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen auf der Rechnung bzw. im Vertrag angegeben sind, sofort nach Rechnungserhalt in einer Summe zahlbar. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert bzw. vom Werkunternehmer abgegeben werden. Nachtragsleistungen werden, sofern keine weiteren Vereinbarungen getroffen wurden, grundsätzlich erst nach schriftlicher Beauftragung ausgeführt. Sollte kein Nachtragsangebot gefordert bzw. abgegeben werden, kommen obige Leistungen nach tatsächlichem Material & Zeitaufwand zu den aktuellen Preisen des Werkunternehmers zur Verrechnung. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen $15 Nr.5 VOB/B. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen zehn Kalendertagen nach Rechnungsstellung vom Kunden zu leisten. Bei Mietaufträgen kann der Vermieter bei längerer Mietdauer Zwischenabrechnungen vornehmen und entsprechend angemessene Abschlagszahlungen verlangen. Zahlungsverzug tritt ohne weitere Mahnung nach der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ein. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter zu keiner weiteren Lieferung aus einem laufenden Vertrag verpflichtet. Desweiteren berechtigt ihn dies, die Mietgegenstände jederzeit ohne Rücksicht darauf, wo sich diese befinden, an sich zurückzunehmen. Der Mieter ist verpflichtet, an der Rücknahme mitzuwirken, insbesondere den Zugang zu den Gegenständen zu ermöglichen und sie herauszugeben.

Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.